Rz. 3

Der Mieter hat kein Sonderkündigungsrecht bei Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555e Rn. 2). § 555e Abs. 2 verweist insoweit auf § 555c Abs. 4, wonach insoweit auch eine Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme entbehrlich ist. Die Neuregelung entspricht im Übrigen § 554 Abs. 3 Satz 3 a. F.; jedoch sind die Wörter "die vermieteten Räume" durch die Wörter "die Mietsache" ersetzt worden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Bagatellmaßnahmen (vgl. dazu § 555c Abs. 4 Rn. 53) beeinträchtigen den Mieter nicht derart, dass ihm ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden müsste. Werden allerdings umfangreichere Modernisierungsmaßnahmen zusammen mit Bagatellmaßnahmen durchgeführt, berechtigen auch letztere den Mieter zur Kündigung.

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