Rz. 37
Das Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung (vgl. dazu KG, Urteil v. 12.1.2006, 12 U 216/04, GE 2006, 382; AG Rathenow, Urteil v. 10.1.2006, 4 C 587/05, WuM 2006, 149 mit Anm. Wall, WuM 2006, 291) bezieht sich einmal auf die Betriebskostenarten. Es entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eine Firma mit der Gebäudereinigung zu beauftragen, wenn die Mieter diese in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen (AG Neubrandenburg, Urteil v. 17.9.2021, 103 C 432/21; AG Magdeburg, Urteil v. 14.8.2002, 12 C 66/02, ZMR 2003, 45; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 464).
Ist bisher für eine kleines Mietobjekt mit nur wenigen Wohneinheiten kein Hauswart bestellt worden, so ist die Einstellung eines Hauswarts nur dann zulässig, wenn sachliche Veränderungen dies erforderlich machen (AG Bremen, WuM 1984, 167; AG Hamburg, ZMR 1996, 10; AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 24.6.1999, 644 C 21/99; AG Wuppertal, Urteil v. 14.7.1992, 95 C 252/92, ZMR 1994, 372); zudem wird diese erstmalige Beauftragung eines Hauswarts einer besonderen Begründung des Vermieters bedürfen (AG Köln, WuM 1999, 237). Hat der Vermieter die Gartenpflege, die Treppenhausreinigung und die Schneebeseitigung anderweitig vergeben, wird die Beschäftigung eines Hauswarts unwirtschaftlich sein (AG Hamburg, WuM 1988, 308). Dasselbe gilt für die Einstellung eines Hausmeisters für ein Dreifamilienhaus, den Abschluss eines Wartungsvertrages mit monatlicher Wartung des Aufzugs in einem reinen Wohnhaus oder eine tägliche Hausreinigung (Geldmacher, a. a. O., m. w. N.).
Auffällig hohe Hausmeisterkosten
Bei auffällig hohen Hausmeisterkosten obliegt es dem Vermieter, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, dass die Kosten dennoch erforderlich, angemessen und wirtschaftlich sind (AG Altötting, Urteil v. 20.10.2015, 1 C 267/15, WuM 2016, 125; AG Annaberg, Urteil v. 20.7.2006, 4 C 0604/04, WuM 2007, 131).
Die Höhe der Kosten hängt immer von den notwendigen Aufgaben des Hausmeisters ab.
Obliegen dem Hauswart die kleineren Reinigungs- und Pflegearbeiten, die Gewährleistung des Betriebs der Heizung und der Hebeanlage, die Beaufsichtigung von Handwerkern sowie die regelmäßige Inspektion der Feuerlöscheinrichtung, sind die dafür gezahlten Vergütungen als Hauswartskosten gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV selbst dann umlagefähig, wenn der Nettolohn sich auf 1 750 EUR pro Monat beläuft (LG Berlin, Urteil v. 11.7.2000, 64 S 79/00, GE 2000, 1185). Ein Stundenlohn von 25 EUR für Treppenhausreinigung und Hofreinigung, der einem Hausmeister gezahlt wurde, war jedenfalls im Zeitraum 1997– 2000 unwirtschaftlich hoch (AG Köln, Urteil v. 23.5.2006, 210 C 43/06, WuM 2006, 568) und dürfte auch heute überhöht sein.
Grundsätzlich dürften zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Hauswartskosten die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart herangezogen werden, soweit sie repräsentativ sind – insoweit käme der nach dem unterschiedlichen Baualter der Wohnungen sich aus dem Mietspiegel ergebende Wert in Betracht. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 20.12.2006, 5a C 166/06, GE 2007, 301). Übersteigen die Hauswartskosten die dort angegebenen Kosten jedoch um das Doppelte, muss der Vermieter die Wirtschaftlichkeit darlegen und beweisen (ähnlich Staudinger/Weitemeyer, § 556 Rn. 4).
Die Kosten für eine(n) Concierge sind auch bei gesonderter Vereinbarung nur umlagefähig, wenn die Einführung des Conciergedienstes aufgrund der konkreten Verhältnisse geboten ist (BGH, Beschluss v. 5.4.2005, VIII ZR 78/04, GE 2005, 607 = WuM 2005, 336 = MM 2005, 225). Die Kosten für einen Pförtner (Doorman) können nur dann umgelegt werden, wenn dies – ausdrücklich oder konkludent durch jahrelange Zahlung – vereinbart wird und der Einsatz einer Überwachungsperson wegen Belästigung durch nicht im Hause wohnende Personen zur vertragsgemäßen Benutzung des Hauses durch seine Mieter notwendig ist (LG Köln, Urteil v. 12.2.1997, 10 S 463/96, DWW 1997, 125; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 23.6.2006, 11 C 84/06, GE 2006, 1041; Staudinger/Weitemeyer, § 556 Rn. 458).
Die Kosten für einen Wachdienst sind auch bei gesonderter Vereinbarung nur dann umlagefähig, wenn die Einführung des Sicherheitsdienstes aufgrund der konkreten Verhältnisse zum Schutz der Mieter (nicht des Gebäudes) erforderlich ist (BGH, a. a. O.; LG Berlin, Urteil v. 26.11.2003, 29 O 374/03, GE 2005, 237; LG Berlin, Urteil v. 5.12.2003, 64 S 369/03; LG Köln, Urteil v. 28.1.2004, 10 S 134/03, WuM 2004, 400; AG Köln, Urteil v. 18.2.2003, 201 C 537/02, ZMR 2003, 684; OLG Celle, NZM 1999, 501; KG, Urteil v. 2.10.2003, 8 U 25/03, GE 2004, 234). Grundsätzlich dürften die Wachschutzkosten auf Wohnraummieter nicht umlagefähig sein, da sie eher den Interessen der Gewerbemieter und des Vermieters dienen (Staudinger/Weitemeyer, § 556 Rn. 41; LG Berlin, Urte...