Rz. 6

Voraussetzung der einseitigen Kostenumlage ist erstens die Umstellung der Eigenversorgung auf eigenständig gewerbliche Wärmelieferung. Der Abschluss neuer Mietverträge über Wohnungen, die bereits im Wege des Contractings versorgt werden, fällt nicht darunter (RegEntw-BT-Drucks. 17/10485 S. 23). Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nah – oder Fernwärme handelt (vgl. dazu BGH, Urteil v. 20.6.2007, VIII ZR 244/06, WuM 2007, 445 = GE 2007, 1118 =  ZMR 2007, 768). Auch bei der Lieferung der Heizungswärme durch den Betreiber einer im Mietshaus befindlichen Heizungsstation handelt es sich um eigenständige gewerbliche Wärmelieferung (LG Berlin, Urteil v. 6.6.2008, 63 S 374/07, GE 2008, 1198). Es handelt sich jedoch nicht mehr um Wärmelieferung eines Unternehmens, sondern um eine Versorgung des Hauses mit Wärme durch eine vom Gebäudeeigentümer selbst betriebene zentrale Heizungsanlage, wenn die Mieter den Brennstoff in eigener Regie und auf eigene Kosten beziehen und die Heizung durch ein Unternehmen warten und den Verbrauch durch ein anderes Unternehmen erfassen und abrechnen lassen. Insbesondere kann von einer Wärmelieferung durch das Wartungsunternehmen nicht die Rede sein, wenn es selbst kein Entgelt für die Lieferung einer bestimmten Wärmemenge, sondern ein Entgelt für die "Wartung der Heizungsanlage" und "Brennerservice" sowie Leasingkosten für "automatische Feuerungs – und Tankanlagen" in Rechnung gestellt hat (BGH, Urteil v. 17.12.2008, VIII ZR 92/08, GE 2009, 258).

Nicht erforderlich ist, dass eine durch die Umstellung auf Wärmelieferung zu erwartende Energieeinsparung nachgewiesen wird, falls die übrigen Voraussetzungen für die Umlage der Wärmelieferungskosten erfüllt sind.

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