Rz. 10
Die Vorschrift übernimmt teilweise die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG, so dass auch nach neuem Recht der Vermieter im Rechtsstreit das Erhöhungsverlangen nachholen kann, wenn es bisher nicht den Anforderungen des § 558a entsprochen hat.
Klärung im Prozess
Das neue Mieterhöhungsverlangen kann im Prozess auch durch Schriftsatz erklärt werden, ohne das schriftsätzliche Zustimmungsverlangen mit dem Argument zurückweisen kann, die Prozessvollmacht gelte nur für Prozesshandlungen (BGH, Urteil v. 18.12.2002, VIII ZR 72/02, GE 2003, 318).
Dabei handelt es sich dann um ein vollständig neues Erhöhungsverlangen, welches wiederum eine Überlegungsfrist in Gang setzt (LG Hannover, Urteil v. 21.2.2013, 8 S 55/12, WuM 2013,362; AG Berlin-Wedding, Urteil v. 16.1.2008, 8a C 286/07, GE 2008, 203).
Der Vermieter kann ein neuerliches Mieterhöhungsverlangen auch hilfsweise erklären, etwa weil er Bedenken zur Wirksamkeit seines ursprünglichen Verlangens hat und nicht riskieren will, mit dem ursprünglichen Verlangen abgewiesen zu werden.
Mit der Mietrechtsreform ist insofern eine Neuerung eingeführt worden, als der Vermieter nunmehr nach § 558b Abs. 3 Satz 1 2. Alt. auch einzelne Mängel des bisherigen Erhöhungsverlangens während des Rechtsstreits nachbessern kann, z. B. nunmehr den Hinweis nach § 558a Abs. 3 geben kann. Auch bei dieser Varianten wird die erneute Überlegungsfrist/Zustimmungsfrist ausgelöst. Denn § 558b Abs. 3 Satz 2 bezieht sich auf beide Alternativen des Abs. 3 Satz 1.
Hinweispflicht des Gerichts
Umstritten ist, ob das Gericht verpflichtet ist, den Vermieter auf die Möglichkeit der nachträglichen Heilung hinzuweisen (bejahend: LG Berlin, Urteil v.18.3.2008, 63 S 246/07, GE 2008,995; MüKoBGB/Arzt, § 558b Rn.20.; ablehnend: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558b Rn.171; Hinz, NZM 2002, 533). Ein Gericht ist im Rahmen des fairen Verfahrens gehalten, zeitlich so zu terminieren, dass eine (neue) Zustimmungsfrist im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558b Abs. 3 BGB eingehalten wird; notfalls muss das Gericht vertagen (LG Berlin, Urteil v.18.3.2008, 63 S 246/07, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558b Rn. 170; a.A. AG Berlin-Wedding, Urteil v. 16.1.2008, 8a C 286/07, GE 2008, 203).
Rz. 17
Richtigerweise wird in der Regierungsbegründung zu § 558b darauf hingewiesen, dass kostenrechtlich die Nachholung oder Nachbesserung durch den Vermieter dazu führen kann, dass der Vermieter, wenn der Mieter anschließend die Klage sofort anerkennt oder dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was in §§ 93, 91a ZPO seine Grundlage haben kann.