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Das hier vorgeschlagene alternative Begründungsmittel unterscheidet sich von der in § 558a Abs. 1 Nr. 2 als Begründungsmittel aufgeführten Mietdatenbank dadurch, dass die Mietensammlung nicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt und anerkannt wird. Damit scheidet sie aber nicht als Begründungsmittel aus, wenn sie - wie die anderen Begründungsmittel - die Tatsachen wiedergibt, die der Mieter benötigt, um zumindest ansatzweise die Berechtigung des Zustimmungsverlangens zu überprüfen. Das aber ist bei einer repräsentativen Übersicht auch denn der Fall, wenn die Mieten einseitig von einem Interessenverband gesammelt und strukturiert werden.

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