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§ 562 Abs. 1 Satz 1 spricht von Forderungen aus dem Mietverhältnis, also z. B. Miete, aber auch Schadensersatzforderungen, Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Mieter (Prozesskosten). Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr macht § 562 Abs. 2 entsprechende Einschränkungen.

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