Rz. 1

Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung desselben mit dem verstorbenen Mieter durch dessen Ehegatten, sonstigen Familien- bzw. Haushaltsangehörige oder Lebenspartner, die schon vorher mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9.2010 geltenden Recht (§ 569a Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 und 4, § 569b Satz 2 a.F bzw. ab 1.8.2001 § 569b a. F.). Gegenüber der bisherigen Regelung bestehen jedoch folgende Unterschiede:

  1. Die bis zum 1.9.2011 geltende Haftung des Erben für frühere Verbindlichkeiten neben den überlebenden Mitmietern im Innenverhältnis ist ab diesem Zeitpunkt nur fakultativ; sie steht nämlich gem. § 563b Abs. 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt anderweitiger Bestimmung, die der verstorbene Mieter zu Lebzeiten mit den eintritts- oder fortsetzungsberechtigten Personen oder dem Erben getroffen hat.
  2. Neu ist ferner ab 1.9.2011 der in § 563b Abs. 3 eingefügte Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit durch diejenigen Ehegatten, Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner, die gem. § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen das Mietverhältnis gem. § 563a fortgesetzt worden ist.

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