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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
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Rz. 1

Die Vorschrift enthält sprachlich geändert die besonderen Bestimmungen des bis zum 1.9.2001 geltenden § 557 Abs. 2 und 3 über Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum aller Art (einschließlich der Werkdienstwohnungen gem. § 576b und derjenigen nach § 549 Abs. 1 und 2 (Schmidt-Futterer/Streyl, § 571 Rn. 2). Auf die Haftung des Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter ist § 571 BGB analog anzuwenden (Schmidt-Futterer/Streyl, § 571 Rn. 3; ähnlich, aber letztlich offengelassen von BGH Urteil v. 11.12.2020; V ZR 26/20, GE 2021, 118).

Sie schließt insoweit an die allgemeine Vorschrift des § 546a an. Ihr Inhalt bleibt gegenüber der jetzigen Rechtslage unverändert.

In § 571 Abs. 1 wird am Satzanfang die Tatbestandsbeschreibung aus dem bis zum 1.9.2001 geltenden § 557 Abs. 1 und 2 aufgegriffen. Allerdings werden die Worte "den Umständen nach" gestrichen. Denn sie sind ohne eigene Bedeutung, da sich die Billigkeit stets nach den Umständen richtet (so richtig die amtliche Begründung).

 

Rz. 2

Der Hinweis des Gesetzes auf ein Verschulden des Mieters hat nur klarstellende Funktion, da ein Schadensersatzanspruch ohnehin nur bei Verschulden besteht. Gemeint ist nur der Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe der Wohnräume nicht wegen anderer Gründe, z. B. mangelnder Weitervermietbarkeit der Räume wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 571 Rn. 5). Ansprüche, die nicht Schadensersatzansprüche sind, kann der Vermieter einschränkungslos geltend machen; dazu gehören insbesondere Bereicherungsansprüche gem. §§ 812 ff. BGB und Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. § 987 ff. BGB (Schmidt-Futterer/Streyl, § 571 Rn. 5). Das ergibt sich aus dem Zusammenhang von § 571 mit § 546a.

Der Mieter haftet nur dann auf Ersatz von Schäd...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Bürgerliches Gesetzbuch / § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

  (1) 1Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der ...

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