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Die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses auf unbestimmte Zeit sind in § 573c geregelt. Kündigungsfristen bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume (Geschäftsräume und andere Räume) oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe (bisher § 565 Abs. 1) ergeben sich aus § 580a, zu finden im dritten Abschnitt bei "Mietverhältnissen über andere Sachen".

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