Rz. 3

Nach der erneuten Kündigung des Vermieters findet das "Verfahren" nach § 574 dann nicht statt, wenn sich die Umstände nicht oder nur unerheblich verändert haben; der Mieter kann der erneuten Kündigung ohne weiteres widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.

Nur wenn sich die Umstände erheblich verändert haben, ist erneut in die entsprechende Interessenabwägung nach § 574 einzutreten, wobei aufgrund der Gesetzesfassung der Vermieter die wesentlich veränderten Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Wichtig festzuhalten ist aber, dass § 574c Abs. 2 nur den Fall trifft, in dem die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist.

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