Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt den bis zum 1.9.2001 § 565e über die entsprechende Geltung der Mietrechtsvorschriften für bestimmte Werkdienstwohnungen mit sprachlichen Änderungen. Der Schutzbereich wurde allerdings auf diejenigen Personen ausgedehnt, mit denen der Mieter einen "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" geführt hat.

Die in § 576b Abs. 2 geregelte Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von § 576 Abs. 1 abweichen, entspricht der bisherigen Rechtslage.

§ 576b ist erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses anwendbar (BAG, Beschluss v. 2.11.1999, 5 AZB 18/99, WuM 2000, 362 unter II. 4c–bb; LAG Köln ZMR 2008, 963). Während des Bestehens des Dienstverhältnisses richtet sich die Beendigung des Rechtsverhältnisses über die Wohnung nach den Regelungen des Dienstvertrages. Die Wohnung kann also nur zusammen mit dem Dienstvertrag gekündigt werden; eine isolierte Kündigung der Wohnungsnutzung ist als Teilkündigung unwirksam (ArbG Bielefeld, Urteil v. 15.11.2004, 3 CA 1448.04, BeckRS 2008, 52118).

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