Ob sich aus der Klageschrift in für die Wahrung der Klagefrist hinreichender Deutlichkeit ergibt, welcher Beschluss angefochten werden soll, bestimmt sich nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer; wie es sich verhält, wenn die Klageschrift nebst Anlagen das Datum der Eigentümerversammlung nicht nennt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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