Heizungsanlagen
Die technischen Mindestvoraussetzungen für die Erneuerung einer Heizungsanlage hängen davon ab, welche Anlage in das Gebäude eingebracht wird. Gefördert werden:
- Solarkollektoranlagen,
- Biomasseanlagen,
- Wärmepumpen,
- Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready),
- Hybridanlagen,
- Brennstoffzellen,
- Mini-Kraft-Wärmekopplung – Mini KWK (Blockheizkraftwerke),
- erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride),
- innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien,
- Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz.
10.7.1 Solarkollektoranlagen
Gefördert wird die Einrichtung und auch die Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung. Die Anlagen sollen mindestens folgenden Zwecken dienen:
- Warmwasserbereitung,
- Raumheizung,
- Kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- solaren Kälteerzeugung,
- der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 6.9 (Gebäudenetz).
Nicht gefördert
Nicht gefördert werden Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).
Folgende technische Voraussetzungen werden gefordert:
Technische Voraussetzungen |
erfüllt |
Die Anlagen müssen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Hiervon ausgenommen sind Luftkollektoren. Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich. |
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Die Solarkollektoren müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts müssen vorliegen. |
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Die Solarkollektoren müssen anhand des Solar Keymark-Zertifikats einen jährlichen Kollektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m2 nachweisen. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der Kollektorerträge Ceff bei 25 oC und 50 oC am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: Qkol = 0,38 (W25/Aap – Ceff) +0,71 (W50/Aap – Ceff). Dies gilt nicht für bereits als förderfähig eingestufte Kollektoren, solange diese über ein gültiges Solar Keymark-Zertifikat verfügen. |
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Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m2 und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 l aufweisen. Solarkollektoranlagen für die sonstigen Einsatzzwecke müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m2 bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raumheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro m2 Bruttokollektorfläche erforderlich:
- 40 l bei Flachkollektoren,
- 50 l bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren.
Die obigen Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Sollen andere Speichermedien verwandt werden, muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass mit dem anderen Speichermedium vergleichbare Mindestspeicherkapazitäten erreicht werden. |
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Die Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein. Hiervon ausgenommen sind Luftkollektoren. |
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10.7.2 Biomasseanlagen
Gefördert wird die Einrichtung und auch die Erweiterung von Biomasseanlagen zur thermischen Nutzung von 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung. Es sollen
- automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von festen Biomassen oder
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
sein.
Folgende Anlagen werden gefördert:
- Kessel zur Verbrennung von Biopellets und -hackschnitzeln,
- Pelletöfen mit Wassertasche,
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz,
- besondere emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Nicht gefördert
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Luftgeführte Pelletöfen,
- handbeschickte Einzelöfen,
- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Anwendung findet,
- Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden technischen Fördervoraussetzungen für kleine Biomasse-Anlagen erfüllt sind.
Folgende technische Voraussetzungen werden gefordert:
Technische Voraussetzungen |
erfüllt |
Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars ist nachzuweisen (VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik) |
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Es muss sich um Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassender Biomasse handeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BlmSchV vom 26.01.2010). |
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Dient die Anlage zur Verfeuerung von Hackschnitzeln, muss diese über einen Pufferspeicher mit einem Pufferspeichervolumen von mindestens 30 ... |