Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem Doppelhaus. Es gibt einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zur Abwasserentsorgung. B zieht ab 2017 – entgegen seiner bisherigen Praxis – nur noch Wohnungseigentümer K zur Zahlung von Vorausleistungen für die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung des gesamten Grundstücks heran (nach B's Gebührensatzung ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes ist; mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner). Wohnungseigentümer K hält diese Auswahl des Abgabenschuldners für falsch!

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge