Im Grundsatz haben auch die Angehörigen der freien Berufe wie Ärzte, Anwälte und Steuerberater Anspruch auf Konkurrenzschutz, soweit sie zumindest auch auf sog. Laufkundschaft angewiesen sind und sich deshalb in einer ähnlichen Situation wie die Gewerbetreibenden befinden.[1] Dabei spricht eine Vermutung dafür, dass die Konkurrenzsituation eine umso größere Bedeutung hat, je breiter das Tätigkeitsfeld des Freiberuflers ist.

 
Praxis-Beispiel

Praktischer Arzt oder Internist

So wird ein praktischer Arzt oder Internist verlangen können, dass der Vermieter in demselben Haus keine weiteren Räume an praktische Ärzte oder an Internisten vermietet.

Für den hochspezialisierten Arzt, der ausschließlich oder fast ausschließlich Überweisungspatienten behandelt, ist demgegenüber der Gesichtspunkt der lagebedingten Konkurrenz von nachrangiger Bedeutung; deshalb wird er keine Konkurrenzschutzansprüche geltend machen können.

 
Praxis-Beispiel

Allgemeinchirurgische Praxis oder Radiologie

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm[2] verbietet der zugunsten eines Arztes mit allgemeinchirurgischer Praxis vereinbarte Konkurrenzschutz vor Ärzten der Fachrichtung "Chirurgie/Orthopädie" auch die Vermietung an einen Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Dagegen hat ein Radiologe keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz gegen einen Internisten mit fachbezogener Röntgenberechtigung.[3]

 
Praxis-Beispiel

Zahnarzt, Kieferchirurg, Kieferorthopäde

Eine Konkurrenzschutzklausel zugunsten eines Zahnarztes, wonach sich der Vermieter verpflichtet, "keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen" zu vermieten, umfasst auch die Vermietung an einen Kieferorthopäden.[4]

[1] BGHZ 70 S. 79.
[2] ZMR 1991 S. 295.
[3] OLG Düsseldorf, GuT 2006 S. 306 = NZM 2007 S. 357.

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