In räumlicher Hinsicht bezieht sich der Konkurrenzschutz grundsätzlich nur auf diejenigen Räume, die in demselben Gebäude wie die Mietsache gelegen sind. Auf benachbarte Gebäude, die im Eigentum desselben Vermieters stehen, erstreckt sich der Anspruch auf Konkurrenzschutz nur dann, wenn der Mieter dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erwarten konnte.[1]

 
Hinweis

Nicht für weiter entfernte Gebäude

Für weiter entfernt liegende Gebäude besteht kein Konkurrenzschutz.[2]

 
Hinweis

Besonderheit Einkaufszentrum

Bei der Vermietung von Ladenräumen in einem sog. Einkaufszentrum besteht im Allgemeinen ebenfalls kein Konkurrenzschutz.[3] Hier gilt die Besonderheit, dass die Attraktivität der Einkaufsstätte jedenfalls in den umsatzstarken Marktbereichen mit der Repräsentanz konkurrierender Anbieter steigt. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wird hier nur dann beeinträchtigt, wenn das wirtschaftliche Überleben eines Anbieters durch die Konkurrenzsituation gefährdet wird. Nur in diesem Fall kann der Mieter Konkurrenzschutz verlangen.[4]

In einer Wohnungseigentumsanlage sind die Wohnungs-/Teileigentümer nur dann zu wechselseitigem Konkurrenzschutz verpflichtet, wenn dies vereinbart ist; aus § 14 Nr. 1 WEG kann kein Konkurrenzschutz abgeleitet werden.[5] Mangels einer solchen Verpflichtung hat der Mieter eines Teileigentums keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz, wenn durch das Verhalten eines anderen Sondereigentümers eine Konkurrenzsituation entsteht.

[2] BGH, LM § 536 BGB Nr. 11/12.
[4] OLG Dresden, Urteil v. 23.9.1997, 2 U 2217/97, MDR 1998 S. 211.

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