Problemüberblick

Nach § 92 BNotO steht dem Präsidenten des Landgerichts das Recht zur Aufsicht über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks zu. Dieses Recht ist auch eine Pflicht. Im Rahmen seiner Pflichtausübung hat der Landgerichtspräsident im Fall die Gebührenrechnung eines Notars beanstandet. In der Sache geht es um die Begründung von Wohnungseigentum durch einen Teilungsvertrag nach § 3 WEG. Dieser ist ein sachenrechtliches Rechtsgeschäft. Die Miteigentümer müssen dort u. a. die Anzahl der Miteigentumsrechte bestimmen sowie das Verhältnis der Miteigentumsrechte zueinander. Eine Möglichkeit besteht darin, dass das Wohnungseigentum den bereits bestehenden Miteigentumsanteilen zugeordnet wird. Die Miteigentümer können die Zahl der Miteigentumsanteile aber auch verändern. Bei dieser "Gelegenheit" können die Miteigentümer Miteigentumsanteile von einem Wohnungseigentümer auf den anderen übertragen. Der Landgerichtspräsident war der Auffassung, dass eine solche Übertragung ein weiteres Rechtsgeschäft sei und dass dafür weitere Gebühren anfallen müssten. Dies sah der beurkundende Notar anders.

Rechtsgeschäfte

Das LG ist mit dem Landgerichtspräsidenten der richtigen Ansicht, dass 2 Rechtsgeschäfte vorliegen. Der Teilungsvertrag hat mit Übertragung von Miteigentumsanteilen sachenrechtlich nichts zu tun. Die Übertragung ist ein weiteres Rechtsgeschäft, das sich allerdings aus Anlass eines Teilungsvertrags häufig anbietet.

Kosten

Für die Kosten verweist das LG auf § 109 Abs. 1 GNotKG. Danach liegt derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Bei einem Teilungsvertrag und der Übertragung von Miteigentumsanteilen kann man fragen, ob die Übertragung der Durchführung des Teilungsvertrags "dient". Das LG bejaht diese Frage. Ich wäre da noch ein wenig skeptisch, habe aber Sympathien für diese Auffassung des Landgerichts. Jedenfalls bleibt die Rechtsentwicklung abzuwarten.

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