Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt R1 mit der Verteidigung der Wohnungseigentümer gegen eine Anfechtungsklage von Wohnungseigentümer K. R1 weigert sich allerdings mit Blick auf andere Anfechtungsklagen, Wohnungseigentümer X zu verteidigen. X beauftragt daher Rechtsanwalt R2. Die Anfechtungsklage wird abgewiesen. Das AG setzt die Kosten sämtlicher Prozessbevollmächtigten gegen K fest. Es sieht den Anwendungsbereich des § 50 WEG nicht als eröffnet an. Mit der Beschwerde rügt K, dass das AG ihm die Kosten von R2 festgesetzt hat.

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