Mit Erfolg! Es dürfte bereits unzulässig sein, die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss abweichend von dem Urteil festzusetzen, denn insoweit ergänze das Kostenfestsetzungsverfahren nur das Urteil um die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Zwar hindere ein fehlerhaftes Rubrum der Kostengrundentscheidung die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht, Kosten zugunsten des tatsächlich Berechtigten festzusetzen. Erforderlich sei aber dann zumindest, dass auch das Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Gegner denjenigen ausweise, dem die Kostenerstattung auferlegt werde. Im Übrigen liege aber auch kein Rubrumsfehler vor.

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