Soll eine Kostenverteilungsänderung in einer Mehrhausanlage herbeigeführt werden, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der Mehrhausanlage um eine ungeregelte oder eine geregelte Mehrhausanlage handelt.

3.4.1 Ungeregelte Mehrhausanlage

Nicht selten bestehen Wohnungseigentumsanlagen aus mehreren Gebäuden, ohne diesem Umstand im Hinblick auf die Kostenverteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft Rechnung zu tragen. Solche Wohnungseigentümergemeinschaften sind für den Verwalter zunächst denkbar einfach zu verwalten, da die Verteilung sämtlicher Kosten einheitlich unter allen Wohnungseigentümern erfolgt – egal, für welches Haus die Kosten konkret anfallen. Auch eine Änderung der Kostenverteilung hat insoweit keine Besonderheiten gegenüber einer Einhausanlage.

3.4.2 Geregelte Mehrhausanlage

Trägt die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt und ordnet sie eine Kostentrennung zwischen den einzelnen Häusern an, muss der Verwalter prüfen, ob eine wirtschaftliche Trennung dergestalt vorliegt, dass den Wohnungseigentümern der einzelnen Häuser eigene Beschlusskompetenzen eingeräumt sind, über die Kosten ihres Hauses autark entscheiden zu können und tatsächlich echte Untergemeinschaften gebildet sind.

Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften jedenfalls die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.[1]

 

Kosten der Gesamtgemeinschaft

Auch wenn einer Untergemeinschaft Beschlusskompetenzen bezüglich ihres Hauses eingeräumt sind, kann sie nicht über Kosten entscheiden, die die Gesamtgemeinschaft betreffen.[2]

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