Entstehen im Zuge der Weitervermietung Insertions- oder Maklerkosten, so sind diese ebenfalls erstattungsfähig.

Der allgemeine, mit einem Wohnungswechsel verbundene Zeit- und Materialaufwand (Wohnungsabnahme/Wahrnehmung von Besichtigungsterminen/Ausfertigung des neuen Mietvertrags usw.) ist dagegen nicht erstattungsfähig, weil der mit dem Wohnungswechsel verbundene Arbeitsaufwand zum allgemeinen Pflichtenkreis des Vermieters gehört und weil der ohnehin bestehende personelle und organisatorische Verwaltungsaufwand durch Vertragsbeendigungen, die durch einzelne Mieter verschuldet worden sind, nicht messbar erhöht sein wird.

 
Achtung

Fremdkosten

Wenn diese durch die berechtigte Kündigung entstehen, sind sie erstattungsfähig, wie z. B. sonst nicht anfallende Ablesekosten.

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