Bei sog. Heimverträgen kann ein berechtigtes Interesse des Heimträgers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses (wichtiger Grund) vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr gegeben sind.

 
Praxis-Beispiel

Unterbringungsvoraussetzungen entfallen

Der Gesundheitszustand des Bewohners hat sich so verändert, dass seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist.

Oder der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

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