Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor; ferner während einer zeitlich befristeten Berufstätigkeit oder zeitlich bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es jedoch i. d. R. dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr beträgt.

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