Gegenstand der unter Kap. 1.2 genannten Landes- und Kommunalvorschriften sind auch Regelungen über die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten, zu denen Radio-, Fernseh-, Schallplatten- und Tondbandgeräte sowie Stereo-Anlagen zählen.
1.3.1 Tonwiedergabegeräte
Allgemein gilt für Tonwiedergabegeräte, dass sie auch außerhalb der Ruhe- und Erholungszeiten stets nur in Zimmerlautstärke betrieben werden dürfen, weil ihre Lautstärke im Gegensatz zu anderen lärmerzeugenden Haushaltsgeräten regelbar ist.
Zimmerlautstärke
Die Zimmerlautstärke bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass sich die Vernehmbarkeit etwa der Musik einer Stereo-Anlage auf die eigenen Räumlichkeiten zu beschränken habe und in der Nachbarwohnung überhaupt nicht gehört werden dürfe. Vielmehr wird die Zimmerlautstärke erst dann überschritten, wenn der Lärm über das hinausgeht, was unter Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt.
1.3.2 Musikinstrumente
Im Gegensatz zu Tonwiedergabegeräten ist bei Musikinstrumenten, wie etwa Cello, Klavier oder Violine die Lautstärke entweder gar nicht oder technisch nur begrenzt regelbar. Deshalb ist die Zimmerlautstärke bei diesen Instrumenten kein geeignetes Mittel zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmbelästigungen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften knüpfen deshalb hier – ebenso wie bei ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten – an den Gedanken des zeitlich begrenzten Schutzes der Nachbarschaft vor Lärmbelästigungen an.
Deshalb ist während der Ruhe- und Erholungszeiten von 20.00 bis 7.00/8.00 Uhr und von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr die Benutzung von Musikinstrumenten untersagt, wenn dadurch andere Personen in ihrer Ruhe gestört werden.
§ 3 Abs. 1 Hamburgisches Lärmschutzgesetz
"Tonwiedergabegeräte wie Rundfunk- und Musikabspielgeräte sowie Tonerzeugungsgeräte wie Musikinstrumente dürfen zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden."
Die zeitliche Regelung der Musikausübung während der übrigen Tageszeit bleibt dem Privatrecht überlassen (vgl. hierzu Kap. 4.24).
Vorgehen
Angesichts der Regelungsvielfalt sind Sie gut beraten, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die einschlägigen Vorschriften informieren.
Fehlt in einer Gemeinde eine spezielle Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen durch den Gebrauch von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten kommt § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) als sog. Auffangtatbestand zum Tragen, wonach "ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach dem Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderes zu schädigen."
Sowohl ein Verstoß gegen die landeseinheitlichen Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmbelästigungen durch den Gebrauch von Musikgeräten und Tonwiedergabegeräten als auch die einschlägigen Gemeindesatzungen oder -verordnungen sowie § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Sie kann bei der Polizei oder dem gemeindlichen Ordnungsamt zur Anzeige gebracht werden.