Sind Sie Eigentümer eines eigenen Hauses, können Sie sich gegen störende Einwirkungen aus der Nachbarschaft mit Hilfe des § 1004 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen.

Inwieweit der Abwehranspruch ausgeschlossen ist, weil eine Pflicht zur Duldung besteht, wird nachfolgend in Kap. 2.4 erläutert.

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