4.1 Alarmsirenen

Außenwand-Alarmsirenen, die vor Einbrüchen schützen sollen, sind unzulässig, wenn durch ihren Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Dies gilt vor allem bei häufigem Auslösen von Fehlalarm.[1]

 
Praxis-Tipp

VDI-Richtlinie 2058 und TA Lärm

Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsschwelle können Sie hier die Regelungen über kurzfristige Geräuschspitzen in der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" und der TA Lärm als Orientierungshilfen heranziehen.

Für den speziellen Fall einer Feueralarmsirene hat sich die Rechtsprechung nicht an den Regelwerken der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Arbeitslärm in der Nachbarschaft" und der TA Lärm orientiert, sondern mit Rücksicht auf deren im öffentlichen Interesse liegenden Alarmzweck die Zumutbarkeitsschwelle einzelfallbezogen auf 97 dB(A) als Außenwert (vor geschlossenen Fenstern) festgelegt. Bei deren Überschreiten hat der betroffene Nachbar zwar keinen Anspruch auf Beseitigung der Sirene, aber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde als für die Aufstellung der Alarmsirene Verantwortliche auf Ersatz der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern, die den Innenlärm (bei geschlossenen Fenstern) auf 73 dB(A) mindern.[2]

4.2 Altglascontainer

Altglascontainer geben, wie auch sonstige Wertstoffsammelbehälter, immer wieder Anlass für Klagen aus der Nachbarschaft. Wenn es nicht die Lärmbelästigung während der normalen Benutzungszeiten ist, so wird zusätzlich die An- und Abfahrt der motorisierten Benutzer, das Ablagern von Abfall außerhalb der Sammelbehälter und vor allem die verbotswidrige Benutzung der Sammelbehälter außerhalb der Benutzungszeiten als störend empfunden.[1]

 
Hinweis

Klage lohnt sich in der Regel nicht

Wenn Sie sich wegen dieser Belästigungen gegen einen in der Nähe Ihrer Wohnung aufgestellten Altglascontainer zur Wehr setzen wollen, haben Sie im Allgemeinen schlechte Karten. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind zum einen Altglascontainer in allen Wohngebieten und damit auch in reinen Wohngebieten zulässig, weil die Sammelgefäße dahin gehören, wo das Altglas anfällt. Zum anderen sieht die Rechtsprechung einen allgemeinen Konsens in der Bevölkerung über die Sinnhaftigkeit der Wiederverwertung von Reststoffen. Deshalb sei die Bevölkerung nach Auffassung der Gerichte bereit, die mit der Aufstellung und Benutzung von Altglascontainern verbundenen Lärmbelästigungen zu akzeptieren.

Für die Nachbarschaft der Altglascontainer bedeutet dies, dass die mit ihrer Benutzung verbundene Lärmbelästigung ortsüblich, wohntypisch und sozialadäquat ist, so dass nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen (innerhalb und außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten) von den Nachbarn auch dann hingenommen werden müssen, wenn die Lärmrichtwerte der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Arbeitslärm in der Nachbarschaft" und der TA Lärm überschritten werden.[2]

Nur in atypischen Fällen hat nach der Rechtsprechung der Anspruch eines Nachbarn auf Verlegen des Standorts eines Altglasbehälters Erfolg.

 
Praxis-Beispiel

Mindestabstand nicht eingehalten

Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Container der Lärmklasse 1 nicht den vom Umweltbundesamt empfohlenen Mindestabstand von 12 m zur nächsten Wohnbebauung einhalten würde, sondern unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufgestellt wäre.[3]

[1] Vgl. auch ausführlich Wegner, Container für Altglas und Verpackungsabfälle.
[2] VGH München, Urteil v. 27.11.1995, 20 B 95.436, NVwZ 1996, 1031; BVerwG, Beschluss v. 3.5.1996, 4 B 50.96, NVwZ 1996, 1001; HessVGH, Urteil v. 24.8.1999, 2 UE 2287/96, DVBl 2000, 207; VG Osnabrück, Urteil v. 21.3.2003, 2 A 142/01; VG Aachen, Urteil v. 15.12.2011, 6 K 2346/09.
[3] Vgl. hierzu VGH München, Urteil v. 27.11.1995, 20 B 95.436, NVwZ 1996, 1031.

4.3 Autowaschen

Der gewerbliche Betrieb einer Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer und ist deshalb verboten.

Es spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob es sich im Einzelfall um einen vollautomatisierten Autowaschbetrieb handelt oder vom Unternehmer Waschplätze mit den hierfür notwendigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, auf denen die Kunden ihre Fahrzeuge selbst waschen. In beiden Fällen handelt es sich um Tätigkeiten, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als normale Werktagsarbeit zu qualifizieren sind, die an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.

Eine besondere Lärmbelästigung der Anwohner ist nach der Rechtsprechung nicht notwendig, um eine Betriebseinstellung verlangen zu können.[1]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 28.08.2014, 24 U 71/13; BayOblG, Beschluss v. 27.5.1987, 3 ObOWi 23/87, DÖV 1987, 923; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.11.1988, 3 Ss 475/88, NJW 1988, 1492; OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.9.1988, 12 B 37/88, NJW 1989, 1235; OVG Hamburg, Urteil v. 8.5.199...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge