Als Nachbar müssen Sie gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen, wenn auf dem angrenzenden Grundstück gebaut wird und der Bauherr eine Baugenehmigung vorweisen kann. Vor allem haben Sie nach der Rechtsprechung keinen gesetzlichen Anspruch auf freie Aussicht.[1] Der nachbarliche Interessenausgleich erfolgt in derartigen Fällen durch die bau- und nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften für Gebäude. Werden diese Vorschriften beachtet, können Sie gegen ein Bauvorhaben, das Ihnen die bisherige schöne Aussicht verbaut, nichts unternehmen.

 
Praxis-Tipp

Eintragung einer Grunddienstbarkeit

Wenn Sie sich Ihre freie Aussicht sichern wollen, müssen Sie sich durch Vereinbarung mit Ihrem Nachbarn im Grundbuch dessen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen, die Gewähr dafür bietet, dass die freie Aussicht nicht verbaut wird. Eine derartige dingliche Sicherung wird aber nicht kostenlos zu haben sein.

[1] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.9.2020, 5 S 2132/17; VGH München, Urteil v. 29.7.2011, 15 N 08.2086; BVerwG, Urteil v. 28.10.1993, 4 C 5/93, NVwZ 1994, 686; OVG Greifswald, Beschluss v. 31.5.1994, 3 M 11/94, NVwZ 1995, 400; BVerwG, Beschluss v. 9.2.1995, 4 NB 17/94, NVwZ 1995, 895; BayVGH, Beschluss v. 11.12.1995, 2 C 3 95.2810, AgrarR 1996, 328; BVerwG, Beschluss v. 22.9.1995, 4 NB 18.95, NuR 1999, 299.

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