Der von einem im Außenbereich gelegenen Jugendzeltlagerplatz auf ein nahegelegenes Wohngebiet einwirkende Lärm ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in höherem Maß zumutbar, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig wäre.[1] Der Eigentümer eines Grundstücks am Rand zum Außenbereich darf nämlich nicht damit rechnen, dass sich in seiner Nachbarschaft keine störende Nutzung oder nur eine weitere nicht mit Lärm verbundene Wohnnutzung entwickelt.

 
Hinweis

Lärm von Kindern und Jugendlichen

Einen Anspruch darauf, dass alles so bleibt, wie man es vorgefunden hat, gibt es nach der Rechtsprechung nicht.

Wenn außerdem eine Einrichtung durch Kinder und Jugendliche genutzt wird, ist dieser Umstand nach Auffassung des BGH bei der Bewertung der Zumutbarkeit des von dieser Einrichtung ausgehenden Lärms besonders Rechnung zu tragen. Bei der notwendigen richterlichen Wertung kann deshalb im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung den Bewohnern eines angrenzenden Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig ist. Dies zumindest bis 22.00 Uhr.

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