Gebetsrufe eines Muezzins stellen keine rechtlich erhebliche Lärmbelästigung dar, wenn die für allgemeine und reine Wohngebiete nach TA Lärm und Landes-Immissionsschutzgesetz maßgeblichen Lärmrichtwerte eingehalten werden. Auch die Dauer des einzelnen Gebetsrufs hält sich in dem üblichen zeitlichen Rahmen anderer religiöser Bekundungen, die mit Lärm verbunden sind (vgl. hierzu Kap. 4.29 zum liturgischen Glockengeläut).[1]

Der Gebetsruf für das Freitagsgebet in arabischer Sprache und die Verwendung eines Lautsprechers zur Durchführung dieses Gebetsrufes stellen ebenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigung dar, sondern sind von der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Beeinträchtigte Nachbarn können sich nicht auf ihre negative Religionsfreiheit, d. h. auf das Recht, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben, berufen.[2]

[1] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.9.2020, 8 A 1161/18.
[2] OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.

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