Durch das immer engere Zusammenleben der Menschen lässt es sich nicht vermeiden, dass bei der Benutzung von Mietwohnung, Eigentumswohnung oder eigenem Grundstück sog. Einwirkungen auf Nachbarwohnungen oder Nachbargrundstücke ausstrahlen, die dort subjektiv als Belästigung empfunden werden.
Jeder Nachbar ist aus dem Nachbarschaftsverhältnis heraus verpflichtet, derartige Einwirkungen in gewissem Umfang hinzunehmen. Wo die Grenze zwischen den noch hinzunehmenden und den nicht mehr zu tolerierenden Einwirkungen verläuft, ist für den Bereich des privaten Nachbarrechts § 906 BGB zu entnehmen. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zum einen diejenigen Einwirkungen aufgezählt, um die es geht, nämlich Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen. Zum anderen hat der Gesetzgeber den nachbarlichen Interessenausgleich dahingehend geregelt, dass unwesentliche Einwirkungen geduldet werden müssen, wesentliche hingegen nur dann, wenn sie unvermeidbar und ortsüblich sind. Im letztgenannten Fall erfolgt ein Ausgleich in Geld (Geldrente), so lange die Einwirkung andauert. Keine Duldungspflicht besteht dagegen gegenüber solchen wesentlichen Einwirkungen, die entweder nicht ortsüblich oder zwar ortsüblich, aber mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand zu verhindern sind.
Neben dieser Grundnorm des privaten Nachbarrechts hat in immer stärkerem Maße das öffentliche Nachbarrecht an Bedeutung gewonnen. Diesem kommt heute vor allem beim Schutz des Einzelnen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Industrie und Gewerbe eine tragende Rolle zu. Denn im Bereich technischer Risiken hat in erster Linie der Staat einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung und Fortentwicklung der Industriegesellschaft sowie den ähnlich gelagerten Interessen der Anlagenbetreiber auf der einen Seite und den Schutzinteressen der betroffenen Nachbarn auf der anderen Seite zu finden.
Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die sog. zwischenmenschlichen Störfaktoren, die ihre Ursache nicht in industriell-gewerblichen oder vergleichbaren Anlagen haben, sondern die durch menschliche Verhaltensweise bedingt sind. Als Störfaktoren in diesem Sinn kommen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, Gartenfeste und Grillparties, die Hausmusik oder Kinderlärm sowie vergleichbare Einwirkungen aus der Nachbarschaft nicht industriell-gewerblicher Natur in Betracht.