(1) 1Ein Feuerwerk im Freien darf unter Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2 im Sinne des § 3a Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgebrannt werden. 2Abweichend hiervon muss das Feuerwerk in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 22 Uhr 30 Minuten beendet sein. 3In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks bis 22 Uhr 30 Minuten MESZ, im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr MESZ hinausgeschoben werden.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für das Abbrennen eines Feuerwerks

 

1.

am 31. Dezember und bis 6 Uhr am 1. Januar oder

 

2.

unter Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie T1 oder T2 im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Sprengstoffgesetzes.

 

(3) § 3 findet auf das Abbrennen eines Feuerwerks keine Anwendung.

 

(4) Die zuständige Behörde kann das Abbrennen eines Feuerwerks insbesondere hinsichtlich seiner Häufigkeit und Dauer sowie der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und deren Anzahl beschränken, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlich ist.

 

(5) § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 sowie das Sprengstoffgesetz und die hiernach erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

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