(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)

einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

b)

einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

c)

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Gegenstände im Freien verbrennt oder abbrennt,

 

d)

einer im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

e)

entgegen § 9 Abs. 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,

 

f)

entgegen § 10 Abs. 1 Geräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,

 

g)

entgegen § 11 Abs. 1 ein Feuerwerk oder das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt hat,

 

h)

beim Abbrennen eines Feuerwerks die in § 11 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet,

 

i)

entgegen § 11 a Motoren unnötig laufen läßt,

 

j)

entgegen § 12 Tiere nicht so hält, daß niemand mehr als nur geringfügig belästigt wird,

 

k)

entgegen § 13a in Verbindung mit der 12. BImSchV vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) einen der in § 21 der 12. BImSchV aufgeführten Tatbestände erfüllt,

 

l)

einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 zuwiderhandelt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)

entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen oder Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, oder in öffentlichen Badeanstalten in einer Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,

 

b)

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

 

(2a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

 

a)

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet oder

 

b)

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte, oder Hilfsmittel nicht bereitstellt.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 oder 2 a mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

 

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen Behörden.

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