§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für den Bereich von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

 

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

 

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

 

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

 

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

 

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

 

2.

Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, und

 

3.

Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

§ 3 Grundpflicht

 

(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen keine weitergehenden Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

 

(2) Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar.

§ 3a Ortsrechtliche Vorschriften

 

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch kommunale Satzung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes

 

1.

bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,

 

2.

bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verwendet

werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen geboten ist.

 

(2) Vor dem Erlass von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, deren Aufgabenbereich durch die Satzung berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(3) 1Die Entwürfe von kommunalen Satzungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. 2§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Kommunale Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion.

§ 4 Schutz der Nachtruhe

 

(1) Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

 

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht

 

1.

für Maßnahmen zur Verhütung einer Gefahr oder Beseitigung einer Notlage,

 

2.

für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht vorwiegend für Betriebe dieser Art vorgesehen sind,

 

3.

für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit sich die unvorhersehbare Notwendigkeit ergibt, Arbeiten während der Nachtzeit durchzuführen, und die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 beachtet wird,

 

4.

für rollbare Müllbehälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1.100 Litern.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag weiter Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist. 2Die Ausnahme soll unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 3Der Zulassung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erteilt worden ist. 4Vor Erteilung der Erlaubnis ist das Einvernehmen der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde einzuholen, sofern diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

 

(4) 1Für die Außengastronomie kann die zuständige Behörde allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben. 2Bei Vorliegen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses kann sie den Beginn der Nachtzeit auch um mehr als eine Stunde hinausschieben. 3Die Gemeinden werden ermächtigt, Regelungen auch durch Satzung zu treffen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung). 4Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkunge...

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