(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. |
Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung, |
2. |
Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime, |
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
1. |
Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte, |
2. |
Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Kreditinstitute, |
3. |
Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst, |
4. |
Versammlungsstätten, |
5. |
Museen und öffentliche Bibliotheken, |
6. |
Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder, |
7. |
Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen, |
8. |
Jugend- und Freizeitstätten, |
9. |
Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten, |
10. |
Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen, |
11. |
Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen, |
12. |
Kindertageseinrichtungen und Kinderheime, |
13. |
öffentliche Bedürfnisanstalten, |
14. |
Bürogebäude, |
15. |
Verkaufsstätten und Ladenpassagen, |
16. |
Beherbergungsbetriebe, |
17. |
Gaststätten, |
18. |
Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe, |
19. |
Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1 200 m² haben, |
20. |
allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 19. |
(3) 1Bei Anlagen nach Absatz 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 2Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.
(4) (weggefallen)
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