(1) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde anstelle einer Nachbarbeteiligung nach § 70 auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und zusätzlich entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen.
(2) 1Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
1. |
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m² Bruttogrundfläche geschaffen werden, |
2. |
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen oder Besucher ermöglicht wird, |
3. |
baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 10, 12, 13, 15 oder 16 sind, |
ist das Bauvorhaben nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine diesen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden hat, insbesondere, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen wurde.
(3) 1Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:
1. |
über den Gegenstand des Vorhabens, |
2. |
über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann, |
3. |
darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549), erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt, |
4. |
dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. |
2Bei der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:
2. |
die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf, |
3. |
gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit. |
(4) 1In dem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemachten Zeitraum sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. 2Bauvorlagen, die schutzwürdige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen; für sie gelten § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 28a Absatz 3 Nummer 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), entsprechend. 3Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. 4Satz 3 gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.
(5) 1Die Zustellung der Baugenehmigung nach der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 70 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 2 durchgeführt, ist die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen. 3Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Baugenehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. 4In die Begründung der Baugenehmigung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen ...