(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden erfassen, soweit für Zwecke des § 1 BBodSchG erforderlich, insbesondere Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Bodenschutz- und Altlastenkataster, ferner sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Flächen.

 

(2) 1Das Bodenschutz- und Altlastenkataster enthält alle für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls erforderlichen Angaben. 2Dies können insbesondere die Lagebeschreibung, Angaben zu Ursache und Art der Einwirkung, das Bewertungsergebnis und der weitere Handlungsbedarf, Angaben zu gefahrenträchtigen Anlagen und zu abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffen sowie Angaben zu den Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnissen, wie Name und Anschrift der derzeitigen und ehemaligen Eigentümer, des Verpflichteten oder des Nutzungsberechtigten sein.

 

(3) Die Gemeinden haben gegenüber der Bodenschutz- und Altlastenbehörde einen Anspruch auf Auskunft über die im Bodenschutz- und Altlastenkataster oder im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten und im Einzelfall über die darüber hinaus vorliegenden Erkenntnisse, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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