(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

 

(2) 1Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer sowie die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und zu dulden. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten und zu Wohnräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gewähren. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen den verpflichteten Personen vorher bekannt gegeben werden.

 

(3) Soweit die in Absatz 2 genannten Personen zur Duldung von Maßnahmen nach Absatz 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für das Bodeninformationssystem nach § 9 erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.

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