(1) Das für den Bodenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG zu stellenden Anforderungen, |
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Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, |
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Einzelheiten zur Vorlage von Unterlagen sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, |
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das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, |
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die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen, |
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die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung |
zu regeln, und
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eine Stelle für die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen zu bestimmen. |
(2) 1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag von der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle zugelassen. 2Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden. 3Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 4Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(3) 1Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Rheinland-Pfalz. 2In diesem Fall ist die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige, Sachverständiger oder Untersuchungsstelle in Rheinland-Pfalz der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
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