(1) 1Beim Landesamt für Umwelt wird zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz (BIS RP) in elektronischer Form eingerichtet und geführt. 2Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf alle bodenschutzrelevanten Daten, die von den Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen erhoben worden sind. 3Es verwendet als verbindliche Basisgeometrie die Liegenschaftskarte der Vermessungs- und Katasterämter.

 

(2) Das Bodeninformationssystem enthält insbesondere flurstücksbezogene Daten über

 

1.

Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten,

 

2.

Art und Beschaffenheit der Böden,

 

3.

Stoffeinträge,

 

4.

Auf- und Abträge, Versiegelung sowie sonstige nicht stoffliche Veränderungen der Böden,

 

5.

gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit,

 

6.

Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert oder verwertet wurden oder mit denen umgegangen worden ist,

 

7.

derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen oder Inhaber von bestehenden und stillgelegten Anlagen,

 

8.

schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind,

 

9.

sonstige für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse,

 

10.

die Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten nach § 8 und über sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,

 

11.

Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von den Behörden des Landes eingerichteten Versuchsflächen.

 

(3) 1Das Bodeninformationssystem besteht aus den Fachmodulen

 

1.

Bodenschutzkataster (§ 10),

 

2.

Bodenzustand,

 

3.

Fachinformationssystem Boden (Absatz 4),

 

4.

Bodenbelastungsgebiete (§ 8),

 

5.

Bodenschutzgebiete (§ 8),

 

6.

Bodendauerbeobachtungsflächen und sonstige Versuchsflächen.

2Die oberste Bodenschutzbehörde kann das Bodeninformationssystem um weitere Fachmodule ergänzen.

 

(4) 1Das Fachinformationssystem Boden wird vom Landesamt für Geologie und Bergbau geführt. 2Es enthält die bodenkundlichen Grunddaten und deren Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz.

 

(5) Der Inhalt des Bodeninformationssystems wird von der jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen anderen Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen zur Wahrnehmung der diesen Stellen auf dem Gebiet der Gefahrenermittlung, Gefahrenabwehr, Überwachung und Planung gesetzlich obliegenden Aufgaben übermittelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?