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Das Wohnformenteilhabegesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

 

(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen

 

1.

in ihrer Würde, Privat- und Intimsphäre zu achten,

 

2.

vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit und vor jeder Form von Missbrauch und Gewalt zu schützen,

 

3.

zu fördern, ihr Leben selbstbestimmt und an ihrem Wohl und ihren Wünschen orientiert gestalten zu können,

 

4.

in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und bei der Mitwirkung in der Einrichtung, in der sie leben, zu stärken,

 

5.

in ihrer durch Kultur, Religion oder Weltanschauung und sexuellen Identität begründeten Lebensweise und hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Bedarfe zu achten und

 

6.

zu motivieren, ihre Rechte bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen und anderen Unterstützungsangeboten wahrzunehmen, auch um sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken.

 

(2) Durch dieses Gesetz sollen darüber hinaus

 

1.

die Qualität der Wohnformen und der Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse gesichert und weiterentwickelt,

 

2.

das bürgerschaftliche Engagement in Einrichtungen, die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier und die soziale Verantwortung der Gesellschaft für die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft anerkannt und gefördert,

 

3.

die Transparenz hinsichtlich der Leistungen und der Qualität der Einrichtungen und von anderen Unterstützungsangeboten für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen hergestellt,

 

4.

die Beratungsangebote ausgebaut und

 

5.

die effiziente Zusammenarbeit und Abstimmung der an der Versorgung älterer Menschen, volljähriger Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftiger volljähriger Menschen beteiligten Institutionen und Behörden gewährleistet

werden.

 

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und der Charta für ein Soziales Rheinland-Pfalz - Politik für Menschen mit Behinderung.

§ 2 Grundsätze

 

(1) 1Die Unterstützung und Sicherung der Selbstbestimmung und Teilhabe von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen volljährigen Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Zusammenwirken von Familien, Nachbarschaften, sozialen Netzwerken, Selbsthilfe, bürgerschaftlich Engagierten, Einrichtungen, anderen professionellen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und Leistungsträgern. 2Die Landkreise und die kreisfreien Städte wirken hieran mit, besonders im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur nach § 2 des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299, BS 86-20) in der jeweils geltenden Fassung, durch die regionale Pflegestrukturplanung nach § 3 LPflegeASG und durch die regionale Teilhabeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

 

(2) 1Die betroffenen Menschen haben Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen. 2Ihren berechtigten Wünschen zur Gestaltung der Leistungen soll entsprochen werden.

 

(3) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.

 

(4) 1Die Träger der Einrichtungen der Altenhilfe, der Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind für eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität aller Leistungsbereiche ihrer Einrichtungen verantwortlich. 2Sie sind verpflichtet, die Qualität des Wohnens, der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beschriebenen Zielen und Anforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zu erfüllen. 3Im Übrigen bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung des Trägers, der Vermieterin oder des Vermieters und der Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in diesen Einrichtungen bei den Zielen und der Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.

 

(5) Die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier, die Ausgestaltung der Wohnbereiche für ei...

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