(1) 1Zur Sicherung einer angemessenen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde verpflichtet, mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Saarland, den Prüfdiensten, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Gesundheitsämtern im Saarland und der oder dem Saarländischen Pflegebeauftragten zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit informieren sich die genannten Beteiligten gegenseitig über die bei der Überwachung nach ihren Zuständigkeiten gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen. 3Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. 4Bei Übermittlung personenbezogener Daten an die Landesverbände der Pflegekassen im Saarland, die Prüfdienste sowie an die Träger der Sozialhilfe kann eine Anonymisierung unterbleiben, soweit dies für Zwecke nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

 

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 koordinieren ihre Prüftätigkeit, um Doppelprüfungen so weit wie möglich zu vermeiden.

 

(3) 1Zur Durchführung des Absatzes 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. 2Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. 3Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

 

(4) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 3 arbeitet mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge