(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung,

 

1.

die dem Zweck dienen, diese aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,

 

2.

die unter der Verantwortung eines Trägers stehen,

 

3.

in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich oder tatsächlich gehalten sind, die für sie erforderlichen Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen durch den Träger oder eine bestimmte Anbieterin oder einen bestimmten Anbieter anzunehmen,

 

4.

die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und

 

5.

die entgeltlich betrieben werden.

 

(2) 1Stationäre Einrichtungen sind auch Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen) sowie stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Als vorübergehend wird ein Zeitraum von bis zu drei Monaten angesehen.

 

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die Tagesoder Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) anbieten.

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