(1) 1Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. 2Er soll die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. 3Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallentsorgungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.
(4) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 30 Abs. 4 KrWG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. 2Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
(5) 1Wer Abfälle, die in der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallwirtschaftsplans, entstanden sind, zur Ablagerung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung ausdrücklich vorsieht. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. 3Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. 5Die Zuweisung nach § 8 Abs. 5 gilt als Genehmigung nach Satz 1. 6Die Genehmigung nach Satz 1 gilt in denjenigen Fällen als erteilt, in denen Abfallverbringungen auf solchen Vereinbarungen beruhen, die mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet die Ablagerung erfolgen soll, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geschlossen und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März 2016 angezeigt waren; dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt.