(1) 1§ 34 KrWG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen. 2Zuständige Behörde im Sinne des § 34 Abs. 3 KrWG ist der Entsorgungsträger, der die Erkundung durchführt oder in dessen Auftrag sie erfolgt.

 

(2) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallentsorgungsanlagen sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen, die zur Überwachung der Anlagen erforderlich sind, zu dulden. 2Sie können für Vermögensnachteile, die durch eine nach Satz 1 zulässige Maßnahme entstehen, von den Betreibern der Anlage Ersatz in Geld verlangen.

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