(1) Beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen wirken das Landesamt für Umwelt und die Struktur- und Genehmigungsdirektion als Fachbehörden mit.

 

(2) Die Gesundheitsämter wirken zur Wahrnehmung der Belange der Umwelthygiene mit.

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