(1) 1Die obere Abfallbehörde und das Landesamt für Umwelt beraten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere mit dem Ziel der Implementierung eines effizienten Stoffstrommanagements und der überörtlichen Vernetzung kommunaler Konzepte. 2Kommunales Stoffstrommanagement ist die Sammlung und Bewertung von Daten und Informationen zu Stoffströmen, die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur gezielten Beeinflussung von Stoffströmen sowie die Vernetzung der handelnden öffentlich-rechtlichen und privaten Akteure mit dem Ziel der Identifikation und der Nutzung von Stoffstrompotentialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Schonung der natürlichen Ressourcen.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung von Analysen zur stofflichen Zusammensetzung des Restabfalls aus Haushaltungen (Restabfallanalysen) einschließlich der hausabfallähnlichen Siedlungsabfälle aus gewerblicher Tätigkeit, die gemeinsam mit häuslichem Restabfall erfasst werden. 2Restabfall sind alle festen, nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen. 3Die Restabfallanalysen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern spätestens zum 1. Juli 2024 und danach wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre nach dem Stand der Technik zu erstellen und auszuwerten. 4Analysen und Auswertung sind der oberen Abfallbehörde spätestens drei Monate nach Vorliegen der Analyseergebnisse zu übermitteln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 5Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium gibt den Stand der Technik bekannt, nach dem die Restabfallanalysen zu erstellen sind.

 

(3) 1Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:

 

1.

die Ziele der Kreislaufwirtschaft und des kommunalen Stoffstrommanagements,

 

2.

Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zum kommunalen Stoffstrommanagement, insbesondere zur Identifikation von Stoffstrompotentialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene sowie zur Schaffung und Vernetzung von Erfassungs- und Verwertungsstrukturen und der handelnden Akteure,

 

3.

Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Vermeidung unter Berücksichtigung des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 KrWG, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich spezieller Vorkehrungen für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, in ihrer zeitlichen Abfolge und unter Bewertung ihrer Umweltverträglichkeit,

 

4.

Beurteilung

 

a)

der bestehenden Abfallsammelsysteme insbesondere für die in § 20 Abs. 2 KrWG genannten Abfallarten, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung,

 

b)

der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 KrWG, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und

 

c)

der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme,

 

5.

Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 7 Abs. 4 KrWG genannten Gründen,

 

6.

Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG einschließlich der Darlegung der zeitlichen Abfolge der geplanten Maßnahmen,

 

7.

Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG einschließlich der Darlegung der zeitlichen Abfolge der geplanten Maßnahmen,

 

8.

Bewertung der Investitionen und anderer Finanzmittel, die für die geplanten Maßnahmen einschließlich der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG benötigt werden.

2Vor der Verabschiedung der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Fortschreibung sind die im Sinne des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören, die im Bereich des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig sind. 3Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; §§ 42, 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

 

(4) 1Soweit Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrgenommen werden, können gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden. 2Sofern Teilaufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Abfallwirtschaftskonzepte so zu erstellen, dass die für die jeweilige entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft spezifischen Daten, Informationen, Planungen und Maßnahmen eindeutig erkennbar sind.

 

(5) 1Di...

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