Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m, |
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m, |
3. | mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe | 0,75 m, |
4. | mit Hecken über 2,0 m Höhe | einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen