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Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz / § 36 Finanzhilfen des Landes

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(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie den juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und § 32 a[1] im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuweisungen zu den zuwendungsfähigen Kosten für

 

1.

die Erstellung von Landschaftsplänen nach § 5 Abs. 3,

 

2.

die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung und, soweit erforderlich, zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft mit Ausnahme von Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,

 

3.

die Umsetzung der nach § 13 Abs. 4 gebilligten Handlungsprogramme und der nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 gebilligten Arbeits- und Maßnahmenprogramme sowie[2]

 

4.

die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 13 Abs. 1, 3, 5 und 6, in Schutzgebieten nach § 17 und in gesetzlich geschützten Biotopen.

 

(2) Gemeinnützige Träger, Personen und Personenvereinigungen können Zuschüsse nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten, soweit sie Aufgaben im Naturschutz und der Landschaftspflege wahrnehmen.

 

(3) 1Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung der gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzflächen des Bundes "Koblenz-Schmidtenhöhe", "Saarburg-Beurig" und "Westerburg" auf Stiftungen oder andere Träger des Naturschutzes Gewähr dafür zu tragen, dass Bedingungen wie im Haushaltsvermerk Nr. 60.1 zu Titel 121 01, Kapitel 6004 des Bundeshaushaltsplans 2016 festgelegt, dauerhaft eingehalten werden, und zwar auch im Fall der Weiterübertragung der Flurstücke an oder durch einen Dritten. 2Di...

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