(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.

 

(2) Eine Genehmigung, die vor dem 16. Juli 2016

 

1.

nach § 99 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 22 fort,

 

2.

nach § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 57 Absatz 2 fort.

 

(3) Eine Erlaubnis, die vor dem 16. Juli 2016 nach § 44 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, gilt fort.

 

(4) 1Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen entsprechenden Verordnungen fort [Bis 17.05.2021: ; Abweichungen vom Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 2 durch eine Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 muss nach dem 16. Juli 2016 getroffen werden.] [1] 2§ 35 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen. 3§ 83 Absatz 1[2] [Bis 17.05.2021: Absatz 2] Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.

 

(5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(6)[3]

 

(6) 1§ 35 Absatz 2 gilt nicht für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von § 35 Absatz 2 Satz 1 in Bereichen, die vor dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der Regionalplanung als Vorranggebiete für die Sicherung und den oberirdischen Abbau von oberflächennaher Bodenschätzen mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt worden sind. 2§ 35 Absatz 2 gilt nicht für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von § 35 Absatz 2 Satz 1, die vor dem 16. Juli 2016 zugelassen worden sind.

(7)[4]

 

(7) Ein vor dem 16. Juli 2016 bereits begonnenes Zulassungsverfahren wird nach den Regelungen zum Verfahren der bis dahin geltenden Fassung des Landeswassergesetzes zu Ende geführt.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[3] Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[4] Abs. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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