(1) 1Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. 2Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht zugelassenen Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.[1]

 

(2) 1Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. 2Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches anzuwenden.

 

(3) 1Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Beseitigung des Niederschlagswassers[2] [Bis 17.05.2021: Einleitungen nach Absatz 1] zu stellen. 2Es kann insbesondere Regelungen treffen über

 

1.

die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,

 

2.

die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und

 

3.

die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.

 

(4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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